Vorgehensweise bei Insolvenz der Baufirma

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In Deutschland gehen fast täglich Baufirmen in die Insolvenz. Insbesondere Familienbetriebe und mittelständische Unternehmen wurden von der letzten Wirtschaftskrise in den Konkurs getrieben.
Durch die Insolvenz der Baufirma ist auch der Bauherr betroffen. Ihm drohen beachtliche finanzielle Verluste, wenn die beauftragte Baufirma aufgrund ihrer Liquiditätsprobleme das Bauvorhaben nicht fristgerecht oder gar nicht fertigstellen kann.

Auf dem Bau geht es nicht weiter und die Baufirma verlangt immer öfter die Zahlung von Abschlägen?

Meist sind das sichere Vorzeichen für eine drohende Insolvenz des Vertragspartners. Durch das Internet (https://ww.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl) lässt sich schnell und einfach in Erfahrung bringen, ob die beauftragte Baufirma einen Insolvenzantrag gestellt hat. Sollte dies der Fall sein, so empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
1. Beauftragung eines Bausachverständigen.
2. Kontaktieren des Insolvenzverwalters.
3. Eigentumssicherung
4. Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden.

Was hat die Baufirma bisher geleistet?

Zunächst muss festgestellt werden, welche Bauabschnitte beendet wurden und was noch fertiggestellt werden muss. Zudem ist zu ermitteln, welchen Wert Baugrundstück und Rohbau durch die Insolvenz noch haben. Dafür ist die Beauftragung eines Bauexperten notwendig, der ein entsprechendes Gutachten erstellt.

Kontakt mit dem Insolvenzverwalter aufnehmen.

Sobald die Insolvenz der Baufirma eröffnet wurde, sollte der Insolvenzverwalter kontaktiert werden.
Dieser entscheidet, ob der Bau-oder Bauträgervertrag trotz der Insolvenz des Vertragspartner fortgeführt wird. In der Regel wird er dies aber ablehnen. Bevor eine neue Baufirma mit der Durchführung der Restarbeiten verpflichtet wird, sollte die Entscheidung des Insolvenzverwalters abgewartet werden. Zudem empfiehlt sich eine gewisse Frist verstreichen zu lassen und erst dann eine neue Baufirma zu beauftragen. Nur so kann verhindert werden, dass sowohl die insolvente, als auch die neue Baufirma bezahlt werden müssen.

Das Sichern von Eigentum

Gemäß der deutschen Insolvenzordnung ist es im Fall einer Insolvenzeröffnung möglich, am betreffenden Grundstück Eigentum zu erwerben, sofern eine entsprechende Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.
Der Gesetzgeber teilt im Falle einer Insolvenz den Bauträgervertrag in einen Kauf-und einen Bauvertrag.
Somit kann der Bauherr den Insolvenzverwalter auffordern, einer Eigentumsübertragung am Grundstück zuzustimmen. Diese gesetzliche Regelung bringt für den Bauherrn aber nicht nur Vorteile. In der Regel ist nämlich strittig, ob in diesem Fall Restzahlungen fällig sind. Außerdem ist eine intensive Besprechung mit der Bank vorprogrammiert.

Anmeldung eventueller Ansprüche

Die Insolvenz der Baufirma verursacht beim Bauherrn große finanzielle Schäden. Die daraus resultierenden Rückzahlungs-und Schadenersatzansprüche kann der Bauherr zur Insolvenztabelle anmelden. Jedoch ist eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche meist nicht möglich. Zum einen kann der Rechtsweg mehrere Jahre dauern, zum anderen ist die bei einer Insolvenz errechnete Auszahlungsquote in Bezug auf die angemeldeten Forderungen sehr gering.

Währet den Anfängen

Einen echten Schutz vor einer Insolvenz der Baufirma gibt es nicht. Ist es zur Insolvenz gekommen handelt es ich streng genommen nur noch um Schadenbegrenzung. Daher sollten bereits vor einem Vertragsschluss mit dem Bauunternehmen einige grundlegende Dinge beachtet werden. Zunächst sollte die Bonität der Baufirma überprüft werden. Aber auch dann ist eine Insolvenz nicht ausgeschlossen.
2009 wurde in Deutschland das Forderungssicherungsgesetz verabschiedet. Durch dieses Gesetz erhält der Bauherr nach seiner ersten Abschlagzahlung eine Sicherheit von fünf Prozent der Bausumme als finanzielle Rücklage.
Alternativ kann von der Baufirma eine Gewährleistungsbürgschaft einer Bank verlangt werden. Dies erhöht zwar die Kosten des Bauvorhabens um ca. zwei Prozent, stellt aber eine effektive finanzielle Absicherung für den Fall einer Insolvenz der Baufirma dar.

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